So funktioniert das Asylsystem in Deutschland – Teil 2 – Ablehnungen

Die bittere Realität schlägt leider ungehemmt und in immer schnelleren Schlägen zu. Der Polizisten-Mord in Mannheim hätte verhindert und weitere schwer verletzte Opfer vermieden werden können. Viele andere Opfer von Messerattacken, Vergewaltigungen, Raub, Diebstählen usw. wären vermeidbar gewesen, wenn die Regierung sowie die Vorgängerregierungen einen Funken Interesse an dem Wohlergehen unseres Landes und der Deutschen gehabt hätte.

Dabei geht es nicht um „die Migration“ aus anderen Kulturen im Allgemeinen. Wären in den letzten zehn Jahren zwei Millionen Japaner oder Koreaner zu uns gekommen, sähe die Lage völlig anders aus.

 

Doch es kam anders und warum sich unser Land strukturell massiv verändert hat, werden wir in diesem zweiten Teil unserer Artikelserie über das Asylsystem beleuchten. Hier geht es insbesondere um die Ablehnung von Asylanträgen und was danach passiert.

Ausschlussgründe – Kein Schutzstatus bei schweren Straftaten

Alle drei genannten Schutzformen teilen sich eine weitere Gemeinsamkeit: Ausschlussgründe. Anhand der Ausschlussgründe soll sichergestellt werden, dass ein Antragsteller, der außerhalb der Bundesrepublik schwere (nichtpolitische) Straftaten begangen hat, keinesfalls einen Schutzstatus in Deutschland erhält. Gleiches gilt für Kriegsverbrechen oder die Verfolgung von Zielen, die den Grundsätzen der Vereinten Nationen entgegenstehen. Auch sollen rechtskräftig verurteilte Straftäter, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erhalten, ihre Schutzberechtigung verlieren.

 

Genaue Zahlen dazu konnten wir nicht finden, aber später kommen wir noch einmal auf die Ausschlussgründe zurück.

Ablehnungen von Anträgen – Fast 60% aller Anträge werden abgelehnt oder anderweitig beendet

Sehen wir uns zunächst die Tabelle an, die wir bereits zu Beginn des ersten Teils zeigten. Wir erkennen drei weitere Spalten: Feststellung eines Abschiebeverbotes, Ablehnungen, sonstige Verfahrensbeendigungen.

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Quelle: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-antrags-entscheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=6

In Summe betragen diese drei Kategorien immerhin fast 60% aller Entscheidungen – mehr als die Hälfte aller Anträge werden demnach negativ entschieden. Doch was genau bedeuten diese drei Kategorien überhaupt?

Ablehnungen

Von allen bearbeiteten Anträgen wurden 28.844 (26,8%) abgelehnt. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder keine glaubhaften Angaben zu einer individuellen Verfolgung gemacht werden.

In größerer Zahl kommen dabei beispielsweise folgende Herkunftsländer vor: Türkei: 8368 Ablehnungen von 14.255 Anträgen (59%), Irak: 2.161 von 4.166 (52%), Georgien: 2.681 von 3.311 (80%).

Sonstige Verfahrensbeendigungen

Ganze 28.588 Fälle und somit 26,6% aller Fälle wurden „ohne Ergebnis“ beendet:

 

  • Rücknahme des Asylantrages, beispielsweise wenn der Antragsteller in ein anderes Land weiterreist.
  • Formelle Ablehnung, wenn ein anderer EU-Staat für die Prüfung des Antrages verantwortlich ist oder bereits in einem anderen Staat ein anerkannter Schutz besteht.
  • Nichtbetreiben des Verfahrens, wenn der Asylbewerber wiederholt nicht zu Anhörungsterminen erscheint oder seinen Aufenthaltsort unbekannt macht („Untertauchen“).

Die große Zahl dieser Fälle lässt darauf schließen, dass es viele Antragsteller gibt, die zwar in einem anderen EU-Land einen Schutzstatus innehaben, aber mit dem Leistungsumfang nicht zufrieden sind und daher ihr Glück im deutschen Wohlfahrtsstaat probieren. Offiziellen Daten zufolge war dies in 2022 in über 44% der formellen Ablehnungen der Fall (Quelle, S. 28).

 

Andererseits gibt es Berichte über „übereifrige Flüchtlingshelfer“, die an den Grenzübergängen nur darauf gewartet haben, neue Anträge für Asylbewerber auszufüllen, selbst wenn diese eigentlich weiter nach Belgien oder Dänemark wollten.


Wichtig zu beachten ist, dass die formelle Ablehnung nicht bedeutet, dass der Antragsteller augenblicklich in das andere EU-Land gebracht wird. Dies erfolgt, wenn überhaupt, nur freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung.

 

Abschiebeverbot – Der Joker

In 6.847 Fällen (6,4%) wurde ein Abschiebeverbot verhängt. Dies bedeutet, dass der Antragsteller beispielsweise wegen unmenschlicher Behandlung, aber auch wegen mangelhafter medizinischer Versorgung nicht in sein Heimatland abgeschoben werden darf.

Ein ganz aktuelles Beispiel ist der Afghane Sulaiman Ataee, dessen Asylantrag zwar abgelehnt wurde, jedoch ein Abschiebeverbot verhängt worden ist. Am 31. Mai 2024 hat er bei einem Messerangriff mehrere Menschen zum Teil schwer verletzt und einen Polizisten getötet.

 

An dieser Stelle stellt sich die Frage, was eigentlich der Unterschied zwischen dem subsidiären Schutz und einem Abschiebeverbot sein soll, schließlich beziehen sie sich auf unmenschliche Behandlung oder Folter im Heimatland. Einerseits könnte es sein, dass der Antragsteller keine ausreichenden Beweise für sein Anliegen vorbringt, die für die Gewährung des subsidiären Schutzes nötig sind.

Vielfach dürfte es hingegen sein, dass hier die bereits genannten Ausschlussgründe dazu geführt haben, dass kein Schutzstatus infrage kommt, weil der Antragsteller beispielsweise schwere Straftaten im Heimatland begangen hat.

 

Für den Antragsteller ist das natürlich elegant. Er „flieht“ vor Strafverfolgung im eigenen Land und erhält Schutz im Wohlfahrtsstaat Deutschland.

 

Übrigens greift das Abschiebeverbot auch schon bei Fällen, in denen der Asylbewerber in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat bzw. dort seinen Antrag stellen müsste. Nach Griechenland darf nach hiesiger Auffassung nicht abgeschoben werden, weil das Urlaubsland „unmenschliche“ Bedingungen für Flüchtlinge bietet.

 

Klage gegen Entscheidung - Klagequote 64%

Wer keinen Schutzstatus erhält oder mit dem gewährten Schutzstatus nicht einverstanden ist, was zumeist beim subsidiären Schutz der Fall sein dürfte, hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des BAMF zu klagen.

 

Die Hemmschwelle liegt denkbar niedrig: Die Prozesskostenhilfe (alias der Steuerzahler) greift bei „Bedürftigkeit“, die aufgrund der finanziellen Selbstauskunft leicht „nachweisbar“ ist. Zudem hat die Klage eine aufschiebende Wirkung – währenddessen darf nicht abgeschoben werden. Ein Steuerzahler, der gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid klagen will, ist da schlechter dran.

https://www.bpb.de/themen/migration-integration/zahlen-zu-asyl/265711/asylentscheidungen-und-klagen/#node-content-title-2

Aus der Grafik ist ersichtlich, dass fast zwei Drittel aller abgelehnten Asylanträge in einem Gerichtsverfahren enden.

 

Das Verfahren kann, je nach Bundesland, eine ganze Weile dauern. Rheinland-Pfalz ist mit durchschnittlich 4,7 Monaten sehr schnell, in Nordrhein-Westfalen dauert es hingegen schon fast zwei Jahre. Auf dem Spitzenplatz, ganz unten, ist Brandenburg mit fast 40 Monaten.

 

Während dieser Zeit hat der abgelehnte Antragsteller die Möglichkeit, sich z.B. in einem Fußballverein zu „engagieren“ und ein paar Brocken Deutsch zu lernen. Sollte er vor Gericht verlieren, käme ihm dann die „besondere Integrationsleistung“ zugute. Außerdem: Welcher Landrat will schon die negative Presse riskieren, einen abgelehnten Asylbewerber, der im örtlichen Fußballverein spielt, abzuschieben?

 

Zur Erinnerung: Die Ausländerbehörde, die politisch besetzt wird, kann eigenmächtig innerhalb weiter Ermessensspielräume über einen Aufenthaltsstatus entscheiden.

Ausreisepflicht – Über 300.000 Personen sind ausreisepflichtig und trotzdem hier

So kommt es zu einer Situation, in der in Deutschland zum Stichtag 31. Dezember 2022 insgesamt 304.308 Personen ausreisepflichtig waren.

Zwischenfazit - Ablehnungen ohne Wirkung

Wer als Steuerzahler und ehrlicher Bürger auf so viel Entgegenkommen des Staates hofft, wird enttäuscht werden. Wer einen Strafzettel nicht innerhalb weniger Tage bezahlt, wird gnadenlos angemahnt. Wer die GEZ-Gebühren nicht bezahlt, kommt im Zweifel ins Gefängnis. Wer seine Steuererklärung nicht abgibt, für den werden die Steuern „geschätzt“. Wer durch einen Schicksalsschlag auf Sozialleistungen angewiesen ist, muss erst einmal einen großen Teil seiner Ersparnisse selbst aufbrauchen – wer Pflege benötigt, ebenso. All das, obwohl wir jeden Tag die Hälfte unserer Arbeitszeit für den Staat und die Sozialkassen arbeiten gehen.

Wer allerdings Asyl in Deutschland beantragt, bekommt eine Service-Leistung, die für die Antragsteller wohl selbst kaum zu glauben ist. Ein All-Inclusive-Paket, fast ohne Wenn und Aber.

Dass es sich dabei bei der Mehrheit der Personen nicht um jene handelt, die vor Krieg oder politischer Verfolgung fliehen, haben wir bereits im ersten Teil aufgezeigt. Vielmehr bedeuten die derzeitigen Kriterien des Asylsystems, dass ein großer Teil der Weltbevölkerung hier bleiben dürfte, sofern sie nur das Wort „Asyl“ über die Lippen bringen.

Der nächste Teil dieser Artikelreihe ist daher eigentlich nahezu unnötig, da er in der Praxis kaum Relevanz hat. Es geht um die Möglichkeiten, abgelehnte und illegale Migranten wieder zurück in ihre Heimat zu bringen. Um es vorwegzunehmen: Dies geschieht nur in äußerst seltenen Fällen.